Satzung

Vorbemerkung:

Die in der nachstehenden Satzung verwandten Bezeichnungen (Vorsitzender, Kassengeschäftsführer, Schriftführer, Beisitzer, Kassenprüfer, Mitarbeiter, Bürger, Liquidator) bedeuten jeweils die weibliche und die männliche Form.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. der Verein führt den Namen „INITIATIVE PRO PFALZEL e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 54293 Trier-Pfalzel, am Wohnsitz des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein sieht seine Hauptaufgaben in der Umsetzung des Bürgergutachtens der Stadtteilrahmenplanung für den Ortsteil Pfalzel. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch modellhafte Gestaltung des Ortsteils zur Verbesserung der Lebensqualität. Erreicht werden soll dies u. a. durch Bau eines Bürgerzentrums mit sozialen Anlaufstellen (technische Alltagshilfe, Altenbetreuung, Jugendarbeit, Einkaufsmöglichkeit, Familientreff, Integration zugewanderter Bürgern, usw.), Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und der Sportanlagen, Sanierung historischer Bauten und Landschaftpflege, Verminderung von Emissions- und Umweltschäden (u.a. auch künftige Nutzung frei werdenden Flächen des Rangierbahnhofs Ehrang). Des Weiteren sind die Voraussetzungen zu schaffen, im Rahmen eines Sanierungssonderprogramms die Finanzierung durch EU, Bund, Land und Stadt Trier zu ermöglichen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist eine freie, unabhängige und uneigennützige Institution und ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: a)dem Vorsitzendem und seinem Stellvertreter, b)dem Schriftführer, c)dem Kassengeschäftsführer und d)den drei Beisitzern.
  2. Der Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand) wird per Akklamation gewählt. Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre.
  3. Der Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  4. Dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter, obliegt die Leitung des Fördervereins gemäß § 2 dieser Satzung.
  5. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes und zu der Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz. Im Verhinderungsfall obliegt diese Aufgabe seinem Stellvertreter.
  6. Der Gesamtvorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung seiner Mitglieder und bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig.
  7. Der Gesamtvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Der Gesamtvorstand kann weitere Vereinsmitglieder kooptieren, die dem Gesamtvorstand mit beratender Stimme angehören.
  9. Der Gesamtvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch 2 x in Jahr zusammen, darüber hinaus, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen.
  10. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie der Niederschrift, zu der Einwendungen bis zur nächsten Vorstandsitzung geltend zu machen sind.
  11. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr: a)Beschlussfassung über die zu bearbeitenden Themen und gegebenenfalls deren Finanzierung für das laufende Geschäftsjahr. b)Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden und des Berichtes des Kassenwarts. c)Zustimmung über die Anschaffung und Veräußerung von Vermögenswerten bis 100 Euro pro Einzelfall. d)Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a)Annahme und Änderung der Satzung, b)Wahl des Vorstandes, c)Entlastung des Vorstandes, d)Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, e)Beschluss über gestellte Anträge, f)Beschluss über Auflösung des Vereins, g)Berufung bzw. Wahl der 2 Kassenprüfer.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Auf Mehrheitsbeschluss per Akklamation wird über Anträge aus der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt. Wahlen finden ausnahmslos geheim statt.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, auch zur vorzeitigen Neuwahl des Vorstandes ist einzuberufen, wenn a)der Gesamtvorstand dies beschließt oder b)mindestens ein Drittel der Mitglieder den Antrag hierzu unter Angaben des Zwecks an den Gesamtvorstand schriftlich stellt. Zwischen Antragstellung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung liegt eine Frist von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen.
  7. Zur Beurkundung der Beschlüsse ist über jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann jedes Vereinsmitglied auf Wunsch einsehen.

§ 7 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglied des Vereins ist jeder Bürger ab 14 Jahren, wenn er seinen Beitritt in schriftlicher Form erklärt.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, oder wenn es den Interessen des Vereins grob fahrlässig zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied durch den Gesamtvorstand zu hören. Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Auf Wunsch des Ausgeschlossenen sind ihm die Gründe bekanntzugeben. Bei Widerspruch des Mitgliedes hat die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen werden ausschließlich zur Finanzierung der Förderarbeit gemäß §2 dieser Satzung verwandt.

§ 9 Finanzierung des Vereins

  1. Die Förderarbeit wird finanziert aus: a)Mitgliedsbeiträgen, b)Spenden, c)Zuschüssen, d)Einnahmen aus Werbung u. a.
  2. Die laufenden Kassengeschäfte führt der Kassengeschäftsführer in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden.
  3. Die Festsetzung der Richtigkeit des Jahresabschlusses erfolgt durch die beiden Kassenprüfer. Das Prüfungsergebnis wird in der jährlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann beantragt werden: a)durch den Gesamtvorstand oder b)durch die Mitgliederversammlung
  2. Die Auflösung selbst kann nur in geheimer Abstimmung der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Zwischen Antragstellung und Auflösungsbeschluss liegt eine Frist von mindestens 2 Wochen und höchstens 4 Wochen.
  3. Wird eine Auflösung beschlossen, so haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das verbleibende Vermögen dem Förderverein der Grundschule des Ortsteils Pfalzel zur Verbesserung der sportlichen Aktivitäten zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltliche möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewählten Regelung am nächsten kommt.

§ 12 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Trier.

Trier, den 18.07.2006

Letzte Aktualisierung: 27. Dezember 2017 - Impresseum - Datenschutz - Pfalzel auf Wikipedia