Satzung
Vorbemerkung:
Die in der nachstehenden Satzung verwandten Bezeichnungen (Vorsitzender,
Kassengeschäftsführer, Schriftführer, Beisitzer, Kassenprüfer, Mitarbeiter,
Bürger, Liquidator) bedeuten jeweils die weibliche und die männliche Form.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- der Verein führt den Namen „INITIATIVE PRO PFALZEL e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 54293 Trier-Pfalzel,
am Wohnsitz des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Verein sieht seine Hauptaufgaben in der Umsetzung des Bürgergutachtens
der Stadtteilrahmenplanung für den Ortsteil Pfalzel. Der Satzungszweck soll
insbesondere verwirklicht werden durch modellhafte Gestaltung des Ortsteils
zur Verbesserung der Lebensqualität. Erreicht werden soll dies u. a. durch
Bau eines Bürgerzentrums mit sozialen Anlaufstellen (technische Alltagshilfe,
Altenbetreuung, Jugendarbeit, Einkaufsmöglichkeit, Familientreff, Integration
zugewanderter Bürgern, usw.), Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und der
Sportanlagen, Sanierung historischer Bauten und Landschaftpflege, Verminderung
von Emissions- und Umweltschäden (u.a. auch künftige Nutzung frei werdenden
Flächen des Rangierbahnhofs Ehrang). Des Weiteren sind die Voraussetzungen zu
schaffen, im Rahmen eines Sanierungssonderprogramms die Finanzierung durch EU,
Bund, Land und Stadt Trier zu ermöglichen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist eine freie, unabhängige und
uneigennützige Institution und ist überparteilich und konfessionell nicht
gebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)dem Vorsitzendem und seinem Stellvertreter,
b)dem Schriftführer,
c)dem Kassengeschäftsführer und
d)den drei Beisitzern.
- Der Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand) wird per Akklamation
gewählt. Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre.
- Der Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
- Dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter, obliegt die
Leitung des Fördervereins gemäß § 2 dieser Satzung.
- Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes und zu der
Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz. Im Verhinderungsfall
obliegt diese Aufgabe seinem Stellvertreter.
- Der Gesamtvorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung seiner Mitglieder und
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig.
- Der Gesamtvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Gesamtvorstand kann weitere Vereinsmitglieder kooptieren, die dem
Gesamtvorstand mit beratender Stimme angehören.
- Der Gesamtvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch 2 x in Jahr zusammen,
darüber hinaus, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder dies unter Angaben von
Gründen schriftlich beantragen.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine
Kopie der Niederschrift, zu der Einwendungen bis zur nächsten Vorstandsitzung
geltend zu machen sind.
- Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gegeben ist. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
a)Beschlussfassung über die zu bearbeitenden Themen und gegebenenfalls deren
Finanzierung für das laufende Geschäftsjahr.
b)Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden und des Berichtes des
Kassenwarts.
c)Zustimmung über die Anschaffung und Veräußerung von Vermögenswerten bis 100
Euro pro Einzelfall.
d)Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung immer
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a)Annahme und Änderung der Satzung,
b)Wahl des Vorstandes,
c)Entlastung des Vorstandes,
d)Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e)Beschluss über gestellte Anträge,
f)Beschluss über Auflösung des Vereins,
g)Berufung bzw. Wahl der 2 Kassenprüfer.
- Beschlüsse über Satzungsänderung des Vereins bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Auf Mehrheitsbeschluss per Akklamation wird über Anträge aus der
Mitgliederversammlung geheim abgestimmt. Wahlen finden ausnahmslos geheim
statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, auch zur vorzeitigen Neuwahl
des Vorstandes ist einzuberufen, wenn
a)der Gesamtvorstand dies beschließt oder
b)mindestens ein Drittel der Mitglieder den Antrag hierzu unter Angaben des
Zwecks an den Gesamtvorstand schriftlich stellt. Zwischen Antragstellung und
Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung liegt eine Frist von
mindestens 2 und höchstens 4 Wochen.
- Zur Beurkundung der Beschlüsse ist über jede Mitgliederversammlung eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann jedes Vereinsmitglied auf Wunsch
einsehen.
§ 7 Mitglieder des Vereins
- Mitglied des Vereins ist jeder Bürger ab 14 Jahren, wenn er seinen Beitritt
in schriftlicher Form erklärt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Handlungen begeht, die
geeignet sind, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen,
oder wenn es den Interessen des Vereins grob fahrlässig zuwiderhandelt. Vor dem
Ausschluss ist das Mitglied durch den Gesamtvorstand zu hören. Der
Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Auf Wunsch des Ausgeschlossenen sind ihm die Gründe bekanntzugeben. Bei
Widerspruch des Mitgliedes hat die Mitgliederversammlung über den Ausschluss
zu entscheiden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag besonders verdiente Mitglieder zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen werden ausschließlich zur
Finanzierung der Förderarbeit gemäß §2 dieser Satzung verwandt.
§ 9 Finanzierung des Vereins
- Die Förderarbeit wird finanziert aus:
a)Mitgliedsbeiträgen,
b)Spenden,
c)Zuschüssen,
d)Einnahmen aus Werbung u. a.
- Die laufenden Kassengeschäfte führt der Kassengeschäftsführer in enger
Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden.
- Die Festsetzung der Richtigkeit des Jahresabschlusses erfolgt durch die
beiden Kassenprüfer. Das Prüfungsergebnis wird in der jährlichen
Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
- Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann beantragt werden:
a)durch den Gesamtvorstand oder
b)durch die Mitgliederversammlung
- Die Auflösung selbst kann nur in geheimer Abstimmung der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden. Zwischen Antragstellung und Auflösungsbeschluss liegt eine Frist von
mindestens 2 Wochen und höchstens 4 Wochen.
- Wird eine Auflösung beschlossen, so haben die Liquidatoren die laufenden
Geschäfte abzuwickeln und das verbleibende Vermögen dem Förderverein der
Grundschule des Ortsteils Pfalzel zur Verbesserung der sportlichen Aktivitäten
zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltliche möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewählten Regelung am nächsten kommt.
§ 12 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Trier.
Trier, den 18.07.2006